Wer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhält, kann dank der Fünftelregelung Steuern sparen. Gleiches gilt für andere außerordentlichen Einkünfte. Doch zum neuen Jahr kommt es zu Änderungen. Was Sie dazu wissen müssen.
Wer von seinem Arbeitgeber eine Abfindung erhält, kann dank der Fünftelregelung Steuern sparen. Gleiches gilt für andere außerordentlichen Einkünfte. Doch zum neuen Jahr kommt es zu Änderungen. Was Sie dazu wissen müssen.
Nicht selten erhalten Arbeitnehmende bei einer Kündigung eine Abfindung. Diese gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss somit versteuert werden. Dank der sogenannten Fünftelregelung lässt sich aber ein bisschen sparen. Ab 2025 entfällt diese Möglichkeit - zumindest im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. erläutert, wie man bei einer Abfindung auch künftig noch Steuern sparen kann.
Wollen Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, auch weiterhin von den Steuervorteilen der Fünftelregelung profitieren, müssen sie künftig selbst aktiv werden. Denn gänzlich abgeschafft wird sie nicht, ist ab 2025 allerdings nur noch rückwirkend mit der Einkommensteuererklärung möglich. Die Abfindung wird dann nämlich im Monat der Auszahlung vollumfänglich als Arbeitslohn versteuert.
Nun wird die Differenz zwischen der Einkommensteuer mit und ohne Abfindung errechnet: Das sind im Beispiel 1321 Euro . Dieser Betrag wird mit fünf multipliziert, daraus ergibt sich eine Einkommensteuer von 6605 Euro. Der Arbeitnehmer zahlt also 7495 Euro Einkommensteuer auf sein "normales" Jahreseinkommen und 6605 Euro Einkommensteuer auf die Abfindung - macht insgesamt 14.100 Euro Einkommensteuer.
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