Im Zuge eines Demoaufrufs unterstellte ein FU-Angestellter auf einer Gewerkschaftsseite dem Uni-Präsidium, den Aufstieg der AfD zu befördern. Dass er dafür abgemahnt wurde, ist rechtens.
Die Freie Universität durfte ein Mitglied einer Uni-Gewerkschaftsgruppe abmahnen, das dem FU-Präsidium öffentlich unterstellt hatte, den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Hintergrund ist ein Aufruf auf der Webseite der Ver.di-Betriebsgruppe der FU von Ende Januar 2024, der bis heute online noch zu finden ist. Der Betriebsgruppenvorstand rief darin zu einer Teilnahme an einem Aktionstag gegen Rechts rund um den Bundestag in Berlin auf.Ich bin damit einverstanden, dass mir per E-Mail interessante Angebote des Tagesspiegels unterbreitet werden. Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.
Dort heißt es unter anderem, rechtes Gedankengut wachse am besten in einem Klima der Prekarität.
Die FU hatte das Gewerkschaftsmitglied, das zum Vorstand der Betriebsgruppe gehört und Arbeitnehmer an der FU ist, im März 2024 abgemahnt, weil in diesen Passagen eine „ehrverletzende Kritik“ liege, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle, teilt das Gericht mit. Die Klage des Arbeitnehmers, die FU solle die Abmahnung rückgängig machen, wies das Gericht ab.
Die Passage sei daher nicht von der im Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Das Gericht stellt außerdem klar, dass die Abmahnung nicht den Aufruf zu der Veranstaltung oder die ebenfalls geäußerte Kritik an der Bundesregierung betrifft.
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