Der Mann sperrte sich mehrfach dagegen das Medikament zu verkaufen. Doch die Entscheidung für oder gegen die „Pille danach“ obliegt nach einem ...
Der Mann sperrte sich mehrfach dagegen das Medikament zu verkaufen. Doch die Entscheidung für oder gegen die „Pille danach“ obliegt nach einem Gerichtsurteil nicht der Apotheke.r darf die Abgabe der „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die „Pille danach“ sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.
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