Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag: Hat man Anspruch darauf?

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Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag: Hat man Anspruch darauf?
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Am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses kann ein Aufhebungsvertrag stehen. Dann droht dem Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld (ALG 1) jedoch eine Sperrzeit.

Foto: Andrea Warnecke, dpa Das Leben bringt immer wieder Veränderungen mit sich. Auch im Beruf. Der Abschied von einer Arbeitsstelle kann dabei aus eigener Motivation heraus erfolgen oder vom Unternehmen forciert werden. Vielleicht hat es einfach zwischen beiden Seiten nicht gepasst. Der Job bot doch nicht das, was sich der Arbeitnehmer vorgestellt hat. Ein Umzug steht an. Oder eine andere Arbeitsstelle war dann doch verlockender.

Jedenfalls steht am Ende der Zusammenarbeit – wenn der Arbeitsvertrag nicht ausgelaufen ist – in vielen Fällen ein Aufhebungsvertrag. Hier wird erklärt, in welchem Fall es danach keinhat, spricht bei einem Aufhebungsvertrag von einem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beidseitig und einvernehmlich beendet. In der Regel werde dabei auchDie Zahlung einer Abfindung ist üblich und deren Höhe kann auch verhandelt werden.

Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn es einen wichtigen Grund für das Handeln gab und entsprechende Belege vorliegen. Als Beispiel wird genannt, dass die Person heiratet und zu Partner oder Partnerin in eine entfernte Stadt ziehen will.

Unter Umständen könne eine Sperrzeit demnach auch vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage auf die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung reagiert, sich beide Seiten per gerichtlichem Vergleich vor Gericht einigen, der Arbeitnehmer seine Klage also fallenlässt und eine Abfindung bekommt. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses darf jedoch zeitlich nicht vorverlegt werden.

Auch die wirksame Anfechtung des Aufhebungsvertrags könne einen Weg um die Sperrzeit herum weisen, wenn der Arbeitgeber sich darauf einlässt und stattdessen eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Gleiches könne gelten, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung in eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wird.

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