Im Vergleich zum Flugzeug gibt es bei Bahn-Versp\u00e4tungen deutlich weniger Entsch\u00e4digung. K\u00fcrzere Fristen, 'au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde' und maximal 50 Prozent Erstattung: Nach der Revision der EU-Fahrgastrechte werden die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aus Kundensicht nun noch st\u00e4rker eingeschr\u00e4nkt.
Voraussetzungen: Der Fahrgast muss sich entweder die Zustimmung von Bahnunternehmen für die Umbuchung holen. Oder: Dem Fahrgast wurden vom Bahnunternehmen nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtzeit, dem verpassten Anschluss oder dem ausgefallenen Verkehrsdienst alternative Weiterreise-Optionen mitgeteilt.
Aber: Dass etwa Flüge als Umbuchungsoption nicht mit genannt werden, sieht er kritisch. "Gerade bei langen grenzüberschreitenden Fahrten ist die Umbuchung auf ein Flugzeug häufig die praktikabelste und nicht selten die kostengünstigste Lösung", so Schulze-Wethmar. Mietwagen werden ebenfalls nicht in der Verordnung genannt.
Und: Wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0:00 und 5:00 Uhr liegt und eine Verspätung am Zielbahnhof von mindestens einer Stunde absehbar ist, können Regioticket-Inhaber auch mit einem anderen Verkehrsmittel ans Ziel fahren, etwa mit einem Taxi. Wird man auf den Fahrkarten oder auf einem ergänzenden Informationsblatt noch vor dem Kauf darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, gelten diese Rechte nicht.
Die neuen Regelungen zu den Durchgangsfahrkarten lösen nach Ansicht von André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum aber das wesentliche Problem gerade längerer Bahnreisen noch nicht.
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