Bayern: Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus in der Regel unzulässig

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Bayern: Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus in der Regel unzulässig
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Gute Nachricht für Wohnungsmieter in München: Das Landgericht hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die vielen viel Geld sparen wird.

Gute Nachricht für Wohnungsmieter in München: Das Landgericht hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die vielen viel Geld sparen wird.

München - Das Landgericht München I hat Mieterhöhungen, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgehen, klare Grenzen gesetzt. Ein solcher Zuschlag lasse sich jedenfalls nicht mit der Inflation begründen und sei in der Regel nicht zulässig. Dies sei die grundsätzliche rechtliche Einschätzung der 14.

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 gefordert, denn seither sei die ortsübliche Vergleichsmiete ungewöhnlich stark gestiegen. Ein Amtsrichter wies die Klage ab: Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von wenig mehr als 3 Prozent sei kein außergewöhnlicher Mietanstieg.

Das Landgericht teilte seine Auffassung. Auch die hohe Inflationsrate tauge nicht als Begründung. Der Verbraucherpreisindex werde auf Grundlage eines Warenkorbs mit rund 700 Gütern und Dienstleistungen berechnet. Darauf lasse sich keine belastbare Aussage für die ortsübliche Vergleichsmiete stützen.Beim Amtsgericht München werde die Frage des Stichtagszuschlags von den Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet.

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