Berlin Gericht: Getäuschte Mieter können mehr als nur Zeitgeld vom Vermieter verlangen

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Ein Gericht in Berlin entschied, dass Mieter:innen, die durch einen vorgegebenen Eigenbedarf aus ihren Wohnungen geworfen wurden, nicht nur einen zeitlich begrenzten Schadenersatzanspruch geltend machen können, sondern auch den Gewinn, den der Vermieter durch die höhere Miete in der neu vermieteten Wohnung erzielt.

Berlin taz | Mehr als ein Jahrzehnt lang wohnte Ronny Stach (Name geändert) in einer Vierer-WG in der Kreuzberger Manteuffelstraße; 140 Quadratmeter für eine Warmmiete von zuletzt 1.300 Euro. Der Vermieter, zugleich Eigentümer des Hauses, kündigte der WG das Mietverhältnis. Angeblich, weil seine Tochter mit ihrer Familie einziehen wollte – Eigenbedarf . „Wir haben das für vorgeschoben gehalten“, sagt Stach.

Der Vermieter habe gleichzeitig begonnen, das Haus zu sanieren und das Dachgeschoss auszubauen: „Der wollte uns raushaben, um mehr Geld zu machen“, war sich Stach schon damals sicher. Anderthalb Jahre nach ihrem Auszug – mit ihrem Einspruch vor dem Amtsgericht war die WG gescheitert – scheint sich Stachs Vermutung zu bewahrheiten. Der Vermieter hat die Wohnung aufgeteilt. In der einen Hälfte wohnen jetzt neue Mieter, die andere steht weiterhin leer. Von der Tochter, deren Bedarf nach großem Wohnraum in Kreuzberg so dringend schien, keine Spur. Alles spricht dafür: Der behauptete Eigenbedarf war vorgeschoben. Doch vor Gericht waren die Aussichten auf Wiedergutmachung bislang überschaubar. Das Recht, die Wohnung, aus der man rechtswidrig geworfen wurde, wieder in Besitz zu nehmen, findet in der Praxis keine Anwendung. Das wird durch die neuen Mieter:innen verunmöglicht. Stattdessen können Mieter:innen in Fällen, in denen sich nicht vorher schon auf einen Vergleich geeinigt wurde, die Differenz zu ihrer neuen, höheren Miete einklagen, allerdings wird diese im Regelfall nur für dreieinhalb Jahre gewährt. Der Schaden für die Getäuschten bleibt. Doch genau das könnte sich jetzt ändern: mit einem Urteil der 66. Zivilkammer des Berliner Landgerichts, zuständig für Kreuzberg und Lichtenberg. Erstmals entschied ein Gericht, dass durch behaupteten Eigenbedarf getäuschten, ehemaligen Mieter:innen nicht nur ein zeitlich begrenzter Schadenersatzanspruch zusteht, sondern auch der Gewinn aus der neuen, höheren Miet

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