Laut Bundesgerichtshof ist die Zahlung an Besoldungsempfänger keine Erschwerniszulage. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann sie daher gepfändet werden.
Bei der Bewertung einer Erschwerniszulage sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die bei allen Beteiligten zu einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit führen.Der Bundesgerichtshof hat im Bereich der Beamtenbesoldung zur Pfändbarkeit einer gewährten Corona-Sonderzulage entschieden.
Der Pfändungsschuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er absolvierte ein Insolvenzverfahren und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Das AG lehnte den Antrag ab. Das Beschwerdegericht gab ihm statt. Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders hob der BGH die Entscheidung des LG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.Der BGH führte aus, dass es sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers richte, welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage im Sinne der ZPO zu stellen sind.
Wird der anspruchsberechtigte Personenkreis durch eine abstrakt-generelle Regelung festgelegt, muss diese Regelung die anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von den Personen abgrenzen, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen.
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