Einzelhändler können bei einem pandemiebedingten Lockdown Anspruch darauf haben, weniger Miete zahlen zu müssen.
Einzelhändler können bei einem pandemiebedingten Lockdown Anspruch darauf haben, weniger Miete zahlen zu müssen. Dabei müsse aber im Einzelfall betrachtet werden, welche wirtschaftlichen Folgen die behördlich angeordnetehabe, entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe. Es ging um einen Rechtsstreit zwischen dem Textilhändler Kik und dem Vermieter einer Kik-Filiale in der Nähe von Chemnitz.
Nachdem das Land Sachsen im März 2020 wegen der Corona-Pandemie die Schließung fast aller Geschäfte angeordnet hatte, zahlte Kik im April keine Miete für das Ladenlokal. Deswegen verklagte der Vermieter, eine Grundstücksverwaltung, das Unternehmen. Das Landgericht Chemnitz verurteilte Kik dazu, die volle Miete in Höhe von 7854 Euro für den Monat zu zahlen, das Oberlandesgericht Dresden reduzierte die Summe um die Hälfte.
Das OLG Dresden muss nun noch einmal über den Fall verhandeln. Vor deutschen Gerichten sind zahlreiche ähnliche Fälle anhängig. Erst zum Jahreswechsel 2020/21 hatte der Gesetzgeber geregelt, dass ein Lockdown zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen und damit auch Grund für eine Mietminderung sein kann. Der BGH stellte nun klar, dass es dafür keine pauschal anwendbare Formel gibt.