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Die Richterinnen und Richter am Bundesarbeitsgericht hatten zwei Fälle zu entscheiden, die zeigen: Der Gesetzgeber hat bei den Anforderungen der digitalen Arbeitswelt noch Nachholbedarf. In einer Entscheidung ging es um digitale Lohnabrechnungen, in der anderen um den Zugang zu betrieblichen E-Mail-Adressen für Gewerkschaftsarbeit.
Im Fall der Verkäuferin entschied das Bundesarbeitsgericht nunmehr, dass Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen auch ausschließlich zum elektronischen Herunterladen bereitstellen dürfen . »Es gibt keinen Anspruch auf Papierform alter Schule«, sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel bei der Urteilsverkündung.
Mit ihrer Forderung nach Abrechnungen in Papierform und dem Argument, sie habe der digitalen Variante nicht zugestimmt, hatte die Verkäuferin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen noch Erfolg, nicht aber in der höchsten Instanz.Der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Inken Gallner befasste sich auch mit Regeln für die sich verändernde Arbeitswelt mit Homeoffice und mobiler Arbeit.
»Für die gewerkschaftlichen Möglichkeiten zur Mitgliederwerbung ist die Entscheidung eine herbe Enttäuschung – insbesondere angesichts ohnehin in vielen Bereichen stagnierender Mitgliederzahlen«, so Jurist Fuhlrott.Bei Adidas können die Mitarbeiter nach Gerichtsangaben teilweise zwischen 20 und 40 Prozent ihrer Wochenarbeitszeit mobil leisten.
Neu am Fall aus Bayern war, dass Arbeitgeber Gewerkschaftsmails nicht nur dulden, sondern aktiv werden sollten, um den Arbeitnehmervertretern elektronisch Zugang zu verschaffen.Haben Sie einen Fehler im Text gefunden, auf den Sie uns hinweisen wollen? Oder gibt es ein technisches Problem? Melden Sie sich gern mit Ihrem Anliegen.
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