Bundesarbeitsgericht: Urlaub verjährt nicht

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Urlaub verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht rechtzeitig informiert hat. Über ein weit reichendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet BenePeters

Es ist eine Entscheidung, die weit reichende Folgen für Firmen und Arbeitnehmer haben könnte: Der Resturlaub eines Beschäftigten kann nicht mehr ohne Weiteres verfallen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung, die das Bundesarbeitsgericht am Dienstag getroffen hat. Die Erfurter Richter kippen die bisher gültige Frist, nach der Urlaubsansprüche grundsätzlich nach drei Jahren verjähren.

Bisher konnten sich deutsche Arbeitgeber aber zusätzlich noch auf eine Verjährungsfrist von drei Jahren berufen. Ansprüche, die länger zurücklagen, waren auch dann nichtig, wenn die Firmen ihre Beschäftigten über deren Resturlaub im Unklaren gelassen hatten. Genau das gilt jetzt nicht mehr.

Die Frage, die sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ergibt, ist nun, ob nicht nur der Urlaubsanspruch nicht verjährt, sondern auch Ansprüche auf finanzielle Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage. Darüber will das Bundesarbeitsgericht im Januar entscheiden. Der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott von der Kanzlei FHM hält es für möglich, dass dann eine Klagewelle auf viele Firmen zurollen könnte.

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