Im Fall des ermordeten früheren Regierungspräsidenten Walter Lübcke hatte der Bundesgerichtshof gleich über fünf Revisionen zu verhandeln. Vor allem ein Punkt könnte die bisherigen Urteile ins Wanken bringen.
Revisionsverhandlungen vor dem Bundesgerichtshof sind nie ganz einfach, zumal in Strafsachen. In diesem Fall aber sprach der Vorsitzende des 3. Strafsenats gleich zu Beginn von einem »überdurchschnittlich komplexen Bild«.
Dass dazu nicht viel zu sagen sei, »dem schließe ich mich an«, erwiderte denn auch lapidar Ali B. Norouzi, der auf Revisionsrecht spezialisierte Anwalt der Familie Lübcke, also der Witwe und der beiden Söhne, Zumal der Vertreter des Opfers dieser Tat, der Kieler Anwalt Alexander Hoffmann, darauf hinwies, dass Ernst kurz vor diesem Kaufdatum zu der Tat polizeilich vernommen worden sei. Schon deshalb könne es sich hier um einen von Ernst nachträglich fingierten »Legendierungskauf« handeln.
Die Würdigung des OLG, dass Ernst allein geschossen habe, sei »revisionsrechtlich nicht zu beanstanden«, so Bundesanwalt Schmid. Dass H. nicht als Mittäter zu bestrafen ist, schließe aber nicht aus, dass er als »Teilnehmer« der Tat zu bestrafen sei, namentlich wegen sogenannter »psychischer Beihilfe«.
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