Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) gegen die Unterschriftenpflicht für kleine Parteien bei der Bundestagswahl abgewiesen. Die Regelung zur Sicherung des Wahlcharakters als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes sei gerechtfertigt.
Kleine Parteien müssen weiterhin eine bestimmte Zahl von Unterschriften sammeln, um zur Bundestagswahl zugelassen zu werden. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Klage der Ökologisch-Demokratischen Partei ( ÖDP ) ab. Die Chancengleichheit der Parteien werde durch die Regelung nicht verletzt.
Sie beschränke zwar das Wahlvorschlagsrecht - dies sei aber gerechtfertigt, um den Charakter der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern', heißt es in dem Urteil. (Az. 2 BvE 15/23 und 2 BvQ 73/24) Kleine und neue Parteien, die bisher nicht mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag sitzen, müssen für die Zulassung ihrer Landeslisten und Kreiswahlvorschläge jeweils einige hundert bis 2.000 Unterschriften sammeln. Gegen diese Pflicht wehrte sich die ÖDP in dem schon 2023 nach der Wahlrechtsreform begonnenen Verfahren. Als klar war, dass die Bundestagswahl vorgezogen wird, reichte sie zusätzlich einen Eilantrag ein. Auch dieser scheiterte. Für die kommende Bundestagswahl müssen Parteien ihren Antrag zur Teilnahme bis zum 7. Januar offiziell einreichen
Bundesverfassungsgericht ÖDP Wahlrecht Unterschriftenpflicht Bundestagswahl
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