Bundesverfassungsgericht überprüft BND-Gesetz BNDGesetz
Darf der Bundesnachrichtendienst die Kommunikation von Ausländern im Ausland nahezu uneingeschränkt und ohne Anlass überwachen? Das überprüft ab heute das Bundesverfassungsgericht.Der Bundesnachrichtendienst ist dafür da, Erkenntnisse über das Ausland zu sammeln, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für Deutschland sind. Zum Beispiel über politische, wirtschaftliche und militärische Verhältnisse einzelner Staaten.
NSA-Hauptgebäude in Fort Meade, Maryland. Die Überwachung durch den US-Nachrichtendienst brachte auch Praktiken des BND ans Tageslicht, die zum BND-Gesetz führten.Im Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung der Überwachung durch den US-Geheimdienst NSA zeigte sich allerdings, dass der BND zum Teil ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage handelte. Am 1. Januar 2017 trat deshalb ein neues BND-Gesetz in Kraft.
Unter den Klägerinnen ist zum Beispiel die aserbaidschanische Journalistin Khadija Ismyilova. Sie recherchiert unter anderem zu Korruptionsfällen im staatlichen und wirtschaftlichen Bereich in Aserbaidschan. An den Recherchen bestehe ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik. Die Wahrscheinlichkeit sei deshalb sehr hoch, dass sie vom BND überwacht werde.
Artikel 10 des Grundesetzes ist ein so genanntes Jedermannsgrundrecht, es gilt also nicht nur für Deutsche. 1999 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Artikel auch greifen kann, wenn eine im Ausland stattfindende Kommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland geschieht. Offen gelassen hat das Gericht damals aber ausdrücklich, ob das auch für die Kommunikation zwischen Ausländern im Ausland gilt.
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