Der Reinfall mit dem Prüffall

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Mit der öffentlichen Einstufung der AfD als Prüffall wollte der Verfassungsschutz die Partei eigentlich entlasten. Ein Gericht hat das nun aber untersagt.

vorerst nicht mehr als"Prüffall" bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag festgestellt. Aus Sicht der Richter fehlt den Staatsschützern eine Rechtsgrundlage dafür, die Partei so zu nennen. Dem Begriff Prüffall komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, befand das Gericht, dies sei ein Eingriff in die Rechte der Partei.

Am 15. Januar 2019 hatte der Präsident des Bundesamtes, Thomas Haldenwang, mitgeteilt, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde, die Junge Alternative und die Teilorganisation der AfD"Der Flügel" hingegen als"Verdachtsfall". Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht es dem Bundesamt, Junge Alternative und"Flügel" innerhalb bestimmter Grenzen zu beobachten.

Für die Gesamt-AfD blieb es daher bei einer Einstufung als Prüffall, also beim niedrigsten Vorstadium einer möglichen Beobachtung. Das Bundesamt kommunizierte diese Einordnung im Januar bei einer Pressekonferenz, auf seiner Homepage und bei Twitter. Die AfD ging dagegen vor und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Anordnung, die jetzt auch erlassen worden ist.

Tatsächlich ist es ungewöhnlich, dass der Verfassungsschutz eine Gruppierung öffentlich zum Prüffall erklärt. Dem Bundesamt war bewusst, dass es sich in eine juristische Grauzone begeben hatte. In ihrem AfD-Dossier hatten die Staatsschützer ihr Vorgehen damit gerechtfertigt, dass in der Öffentlichkeit über eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz spekuliert worden sei.

Das Verwaltungsgericht Köln sieht dies offensichtlich anders. Allein der Begriff Prüffall entfalte bereits eine negative öffentliche Wirkung, hieß es. Dies beeinträchtige die AfD in ihren Rechten aus dem Parteiengrundrecht und aus dem Persönlichkeitsrecht. Für solche Eingriffe bedürfe der Staat einer rechtlichen Grundlage, die aber nicht vorliege.

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