Ein Kind, zwei Mütter

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Ein Kind, zwei Mütter: Eine deutsche Frau lässt ihr Kind von einer ukrainischen Leihmutter austragen. Der BGH hat nun entschieden, dass die Ukrainerin die rechtliche Mutter ist. Der Deutschen bleibt der Weg über eine Adoption.

Das Ehepaar hatte vor vier Jahren eine künstliche Befruchtung vornehmen und einer Leihmutter die befruchtete Eizelle einsetzen lassen - womit beide genetisch mit dem Kind verwandt sind. Schon vor der Geburt hatte der Mann bei der Deutschen Botschaft seine Vaterschaft anerkannt, nach der Geburt gab die Leihmutter die erforderliche Erklärung ab. Alles normal also, das ukrainische Standesamt registrierte das Paar als Eltern und schrieb eine Geburtsurkunde.

Für die Frage, wer rechtlich als Mutter gilt, ist laut BGH nämlich nicht das ukrainische, sondern das deutsche Recht maßgeblich. Und zwar deshalb, weil sich die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimme, in dem das Kind seinen"gewöhnlichen Aufenthalt" habe. Das aber sei eindeutig Deutschland, daran ändere auch die Geburt in der Ukraine nichts; im Dezember 2015 war das Kind auf die Welt gekommen, im Januar 2016 waren die Eltern schon wieder in Deutschland.

Dass der BGH hier weit weniger großzügig ist als im Fall der homosexuellen Doppelväter, liegt schlicht daran, dass es Hürden für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen gibt. Zwar sind die deutschen Verfahrensvorschriften in Familienangelegenheiten eher großzügig: Prinzipiell werden ausländische"Entscheidungen" anerkannt.

Am Ende wird die Frau gleichwohl als rechtliche Mutter anerkannt werden. Ihr bleibt der Weg über die Adoption, darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Dass auf diesem Weg bürokratische Hindernisse zu überwinden sind, dürfte aber durchaus im Sinne des BGH sein. Weil Leihmutterschaft in Deutschland ja eigentlich verboten ist.

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