Neues Gerichtsurteil: Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch - was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Das Bundesarbeitsgericht hat heute wie erwartet in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Resturlaub von Arbeitnehmern nur noch verjährt, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten ausdrücklich auf die drohende Verjährung hingewiesen hat. Bislang war Resturlaub nach drei Jahren verjährt.
Dies gilt künftig nur noch, wenn der Angestellte während des gesamten Zeitraums, in dem er diesen Urlaub hätte nehmen können, nicht arbeiten konnte: also die kompletten zwölf Monate des Urlaubsjahres plus die folgende 15 Monate bis zur Verfallsfrist. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht auf den Ablauf seines Urlaubs hinweisen, weil dieser ihn ohnehin nicht hätte nehmen können.
Beide Vorgaben zusammen ergeben ein eindeutiges Bild: Weisen Arbeitgeber Angestellte nicht auf die drohende Verjährung ihres Urlaubs hin, bleibt dieser ewig bestehen. Unter Experten gilt als nahezu sicher, dass das BAG dies heute entscheidet. Arbeitnehmer könnte Resturlaub dann noch Jahrzehnte später nehmen oder sich auszahlen lassen.
Angestellte, die einmal Resturlaub verfallen lassen mussten, dürfen hoffen, ihre freien Tage bald doch noch nehmen zu dürfen oder ausbezahlt zu bekommen: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt verkündet am Dienstag, 20. Dezember, sein Urteil zu drei Klagen wegen verjährter Urlaubsansprüche. Schon jetzt steht fest, dass es damit die bestehende Verjährungspraxis zumindest teils aushebelt.
Angestellte befänden sich gegenüber Arbeitgebern ohnehin in der schwächeren Position, begründet der EuGH seine Sicht. Arbeitgeber dürften daher nicht belohnt werden, wenn sie ihre Informationspflichten verletzen oder Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzen, ihren Urlaub tatsächlich zu nehmen.Wie viel Geld die Änderung in die Taschen von Angestellten spülen könnte, zeigt das Beispiel einer der Klagen, wegen derer das BAG den EuGH anrief.
Noch scheint offen, wie das Gericht in dieser Frage entscheidet. Typischerweise liegt die Beweislast bei ähnlichen Szenarien jedoch beim Arbeitgeber.Auch wenn Resturlaub künftig nicht mehr verjährt, ist noch unklar, ob diese Regel auch für allen Resturlaub der Vergangenheit gilt. Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott meint, Angestellte könnten bald auch weit zurückliegende Urlaubsansprüche einfordern.
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