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versprach eine Bezahlkarte, die »schneller und härter« sei als in anderen Bundesländern. Nun gibt es ausgerechnet in seinem Bundesland Zweifel, ob das Vorhaben in seiner jetzigen Form juristisch haltbar ist.
In Eilentscheidungen hat das Nürnberger Sozialgericht angeordnet, zwei Geflüchteten die Leistungen wieder auf das Konto zu überweisen, wie zuerst die »Mitte des Jahres hatten sich Bund und Länder auf die Einführung einer Bezahlkarte geeinigt. Ein Teil der staatlichen Leistungen soll als Guthaben auf die Karte überwiesen werden, in der Regel sollen Asylbewerber.
Auch in Hamburg verlangte ein Gericht in einem Beschluss vom 18. Juli Änderungen bei der Bezahlkarte. Dort hatte eine Familie mit Kind geklagt, die Frau ist schwanger. Die Familie lebt in einer Erstaufnahmeeinrichtung, wo eine Grundversorgung abgedeckt ist, vor allem Kost und Logis. Sie erhielt zudem einen Bargeldbetrag von 110 Euro. Zu wenig, entschied das Sozialgericht und sprach im Eilverfahren rund 270 Euro zu.Die Bezahlkarte sei zwar nicht per se »unwürdig«.
Die Konstellation ist speziell. Im Fall einer Einzelperson hat das Hamburger Gericht anders entschieden: Der Asylbewerber lebte in einer Aufnahmeeinrichtung und bekam zudem 185 Euro im Monat, davon durfte er höchstens 50 Euro bar abheben. Gegen dieses Limit klagte er und verlor das Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Seine Beschwerde wurde von der zweiten Instanz zurückgewiesen, dem Landessozialgericht .
Der Asylbewerber hatte argumentiert, er könne mit der Bezahlkarte seine Handy-Prepaidkarte nicht in einem bestimmten Kiosk kaufen, nicht in Imbissen ohne Kartenzahlungsmöglichkeit essen, keine Fahrgeschäfte nutzen oder auf Flohmärkten einkaufen. Das Gericht befand, dies sei bis zu dem Betrag von 50 Euro möglich, und in der Begrenzung dieser Möglichkeiten liege kein »wesentlicher Nachteil«.
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