EQS-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am Montag, 8. Juli 2024, zur Auszahlung fällig.
Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das nachfolgend beschriebene System zugrunde: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten nach der vorstehend zu Tagesordnungspunkt 7.1 wiedergegebenen Satzungsregelung nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine feste jährliche Vergütung und daneben gem. § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die Erstattung ihrer Auslagen und eine etwa auf ihre Vergütung und ihre Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Das Vergütungssystem wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. April 2021 auf Basis des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie ARUG II) aufgestellt und wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 7. Juli 2021 gebilligt. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Ansprüche auf die im Vergütungssystem vorgesehene Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen geltend gemacht. Diese Möglichkeit ist hinsichtlich Ergebnisverschlechterungen wie in Punkt 6. des Vergütungssystems vorgesehen umgesetzt, für Punkt 7. dann in den für das Geschäftsjahr 2023 neu vereinbarten Dienstverträgen der Vorstände implementiert.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktGWir haben den Vergütungsbericht der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Gosheim, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
Sollte die Hauptversammlung eine Absenkung der maximalen Gesamtvergütung beschließen, wird dieses Votum bei zukünftigen Abschlüssen von Vorstands-Dienstverträgen selbstverständlich beachtet werden.
Im Rahmen des sogenannten Vertikalvergleichs hat der Aufsichtsrat die Relation der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Gesamtbelegschaft der Maschinenfabrik Berthold HERMLE AG im Zeitverlauf beurteilt .
Nach G.14 sollen Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels nicht vereinbart werden. Vor diesem Hintergrund war auch die Einschaltung eines externen Vergütungsberaters nicht angezeigt und beschränkte sich die externe Beratung auf die Rechtsberatung.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten.
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