Das Amtsgericht München hat gegen den ehemaligen Nationaltorwart Jens Lehmann einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr während des Oktoberfestes erlassen. Lehmann muss seinen Führerschein abgeben und kann nach einer bestimmten Frist wieder eine Fahrerlaubnis erhalten. Er hatte sich zu dem Vorfall geäußert und beteuert, dass er „nicht total betrunken“ gewesen sei.
Ein Münchner Amtsgericht hat gegen den ehemaligen Nationaltorwart Jens Lehmann einen Strafbefehl wegen mutmaßlicher Trunkenheit im Verkehr während des Oktoberfest es erlassen. Die Staatsanwaltschaft München I hatte beim Gericht eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen beantragt. Der Strafbefehl sieht vor, dass Lehmann seinen Führerschein abgeben muss und erst nach einer bestimmten Frist wieder eine Fahrerlaubnis erhalten kann.
Lehmann hatte sich einige Monate nach der Vorfall zu einem „Fehler“ geäußert. „Es war wirklich keine gute Sache von mir. Das bereue ich auch, aber ich habe mich falsch eingeschätzt“, sagte Lehmann im Nachrichtensender Welt-TV. Er sei „zwei Stunden nach dem Ereignis“ gefahren und habe 0,7 Promille gehabt. „Damit kriegt man vier Wochen den Führerschein entzogen, ist auch richtig so“, sagte Lehmann. Er wehrte sich jedoch gegen Darstellungen, wonach er „total betrunken“ gewesen sein soll. Dies sei „überhaupt nicht der Fall“ gewesen. \Nach Ergehen des Strafbefehls äußerte Lehmanns Anwalt auf Anfrage zunächst keine Stellungnahme. Lehmann kann jedoch nach der Zustellung noch Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. In diesem Fall käme es zu einem Prozess. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Der ehemalige Fußballnationaltorwart war im vergangenen Jahr auch wegen Sachbeschädigung mit einer Kettensäge auf einem Nachbargrundstück rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Deshalb habe das Gericht mit dem Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gebildet, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Die genaue Zahl und Höhe der Tagessätze wollte eine Sprecherin der Ermittlungsbehörde nicht nennen.
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