Eine junge Familie aus den Niederlanden hat vor Gericht um ihren Traumhof gekämpft. Der Eigentümer wollte den vereinbarten Verkauf wegen eines deutlich höheren Angebots abblasen.
“ berichtet, entschied ein Richter, dass der vereinbarte Verkauf trotz eines deutlich höheren Gegenangebots von rund 225.000 Euro rechtmäßig vollzogen werden muss. Die Familie ist selbst in der Landwirtschaft tätig und betreibt einen nahegelegenen.
Sie benötigt das Grundstück nicht nur als neues Zuhause, sondern auch um in den Hallen ihre Ernte einlagern zu können. In der Gerichtsverhandlung betonte die Mutter, dass das Haus genau ihren Vorstellungen entspreche und die große Erleichterung über den damaligen Fund.
„Wir waren so glücklich, dass wir diesen Ort gefunden hatten“, zitiert „De Stentor“ die Landwirtin. Als kurz vor dem Abschluss ein anderer Interessent 225.000 Euro mehr bot, wollte der Eigentümer den Deal rückgängig machen. Der Verkäufer sah sich im Recht, da noch kein schriftlicher Vertrag unterschrieben war. Die Justiz wies diese Argumentation jedoch zurück, da es sich um eine gewerbliche Hofstelle handelt und alle wesentlichen Details bereits vereinbart waren.
Daher sei eine Unterschrift für die Rechtsgültigkeit in diesem Fall nicht zwingend nötig. Der bisherige Besitzer muss das Grundstück nun bis spätestens 2. November 2026 offiziell übergeben. Eine zusätzliche Strafzahlung pro Verzugstag lehnte das Gericht ab, weil der Verkäufer Kooperation versprach.
Die Pfändung des Grundstücks bleibt vorerst bestehen. Deshalb kann der Eigentümer das Anwesen nicht an einen anderen Käufer verkaufen. Für die junge Familie ist damit der Weg für den Umzug in dasDie Familie benötigt den Bauernhof, um ihre Ernte zu lagern . Für die niederländische Familie ging ihr Traum vom zusätzlichen Bauernhof in Erfüllung.
Doch wie sähe so ein Fall in Deutschland aus? Kann ein Verkäufer einen bereits vereinbarten Immobilienverkauf einfach zugunsten des höheren Gebots aufgeben? In Deutschland kommt es dabei vor allem darauf an, ob der Kaufvertrag bereits notariell unterschrieben wurde. Laut einem Ratgeber der können Käufer und Verkäufer vor dem Notartermin grundsätzlich noch abspringen, weil ein Vertragsentwurf allein in der Regel noch keine rechtliche Bindung erzeugt.
Bereits angefallene Notarkosten können jedoch trotzdem berechnet werden. Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz schreibtfür einen Immobilienkaufvertrag die notarielle Beurkundung vor. Ist der Vertrag beurkundet, kann der Verkäufer in Deutschland normalerweise nicht mehr zurücktreten, nur weil ein anderer Interessent einen höheren Preis bietet. Wie die KSK-Immobilien berichtet, kommen dann meist nur vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte oder schwerwiegende Pflichtverletzungen der anderen Seite als Gründe für eine Rückabwicklung infrage.
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