Sich als Paar gegenseitig absichern und das Vermögen in der Familie halten – das ist das Ziel des Berliner Testaments. Doch es hat auch Nachteile.
Sich als Paar gegenseitig absichern und das Vermögen in der Familie halten – das ist das Ziel des Berliner Testaments. Doch es hat auch Nachteile.Zwei Kinder haben die Eheleute, eine eigene Immobilie und kleinere Geldanlagen – da die Ehefrau nicht berufstätig ist, will das Paar einen Weg finden, wie sie im Todesfall des Mannes die Eigentumswohnung behalten kann. Bei einer Beratung hören sie vom Berliner Testament und entscheiden sich dafür.
Der Sinn der Regelung liege darin, dass der überlebende Ehepartner sich nicht mit jemandem über die Erbmasse des Erstversterbenden herumstreiten müsse, sagt Zobel-Varga. „Das Vermögen der Eheleute wird zusammengehalten.“ Die gesetzlich vorgesehene Erbengemeinschaft aus Ehegatten und Kindern sei nicht immer zielführend. „Das ist der Fall, wenn man im gemeinsamen Heim wohnen bleiben möchte und die Kinder ihr Erbe ausgezahlt bekommen wollen“, erklärt Zobel-Varga.
„Hat man Sorge, dass ein Kind seinen Pflichtteil einfordern könnte, sollte man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ins Berliner Testament aufnehmen“, rät Zobel-Varga. Darin wird die Erbmöglichkeit nach dem Tod des Zweiversterbenden eingeschränkt. Die Klausel besagt: Wenn ein Erbe seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils in Anspruch nimmt, verfällt sein Anspruch auf ein weiteres Erbe nach dem Tod des zweiten.
Außerdem müssen Kinder das Erbe erneut versteuern, wenn der zweite Elternteil stirbt. „Mit jedem Erbfall fallen Steuern an“, betont Zobel-Varga. Kinder verfügen über einen Freibetrag von 400.000 Euro. „Bei größerem Vermögen ist eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen“, sagt Bretzinger. Durch erbrechtliche Gestaltungen könne die Erbschaftsteuer unter Umständen vermieden oder reduziert werden.
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