Wenn ein Flug annulliert wird, haben Passagiere laut EU-Recht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Gutscheine als Erstattungsmöglichkeit sind nur zulässig, wenn der Passagier ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das Anlegen eines Treuekontos bei der Fluggesellschaft nicht als ausdrückliche Zustimmung zu Reisegutscheinen als Erstattungsform ausreicht.
Ein abgesagter Flug kann für Passagiere unangenehme Konsequenzen haben, insbesondere wenn es um die Rückerstattung des Ticketpreises geht. Laut EU- Recht hat die Fluggesellschaft in diesem Fall das Recht , den Betrag innerhalb von sieben Tagen zurückzuzahlen. Gutscheine als Erstattungsmöglichkeit sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Passagier ausdrücklich zugestimmt hat.
Das bedeutet konkret, dass die Fluggesellschaft dem Passagier umfassende Informationen über die Erstattung in Form eines Gutscheins geben muss und er mindestens ein entsprechendes Formular auf der Website der Fluggesellschaft ausfüllen muss, in dem er die Reisegutscheine als Erstattungsform akzeptiert. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist dabei laut Rechtssprechung nicht erforderlich. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Passagier lediglich ein Treuekonto bei der Fluggesellschaft anlegt, auf das die Airline die Reisegutscheine übertragen könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das Anlegen eines Treuekontos zwar möglicherweise deutlich macht, dass der Kunde sich allgemein am Treueprogramm der Fluggesellschaft beteiligen möchte, dies aber keine ausdrückliche und eindeutige Einwilligung in Reisegutscheine als Erstattungsform für annullierte Flüge darstellt. Die Klägerin in diesem Fall war das Fluggastrechte-Portal Flightright, das auch auf das nun veröffentlichte Urteil hinweist. Der Passagier, der mit einer Airline in Streit war, hatte seine Rechte an dem Fall an Flightright abgetreten. Das Landgericht Düsseldorf hatte den EuGH gefragt, wie die geltende EU-Fluggastrechte-Verordnung in dieser Frage auszulegen sei. Jetzt muss das Düsseldorfer Gericht über den konkreten Fall entscheiden, wobei es die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen muss.
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