Beschäftigte haben Rechtsanspruch auf Freistellung im Falle eines Pflegefalls in der Familie. Doch wie genau können Arbeitszeiten reduziert werden, und wer bezahlt?
Beschäftigte haben Rechtsanspruch auf Freistellung im Falle eines Pflege falls in der Familie. Doch wie genau können Arbeitszeiten reduziert werden, und wer bezahlt?beansprucht viel Zeit und Mühe, insbesondere dann, wenn eine Pflege fall-Situation in der Familie aus heiterem Himmel eintritt und die Organisation und Abläufe der häuslichen Versorgung noch nicht eingespielt sind., je nachdem, wie lange ein Arbeitsentgeld-Ausfall kompensiert werden muss.
Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte zudem bis zu drei Monate eine vollständige oder temporäre Auszeit nehmen. Ein Pflegegrad ist hierzu nicht erforderlich. Der Gesetzgeber bietet zur Lohnausfall-Minderung ein zinsloses Darlehen. Doch wie sehen eigentlich die Finanzierungsmöglichkeiten bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung, bei Pflegezeit und Familienpflege aus?um eine Entgeltersatzleistung.
Freistellung bei Pflege: Kein Lohnausgleich bei mittel- oder langfristigem Ausfall, dafür Darlehen vom Staat Sowohl für die Pflegezeit als auch für die Familienpflege besteht dagegen kein Lohnausgleich wie beim Pflegeunterstützungsgeld, sondern die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beimDarin enthalten ist auch eine Härtefallregelung, die die Rückzahlung des Darlehens erleichtern soll. Das BAFzA kann demnach auf Antrag der Betroffenen die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden.
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