Unternehmen durften während der Corona-Pandemie ungeimpfte Beschäftigte ohne Vergütung freistellen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch.
am Mittwoch in Erfurt in einem Fall, der den Zeitraum vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 betrifft.
Nach einem weiteren Urteil durften die Einrichtungen außerdem den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter entsprechend anteilig kürzen. Abmahnungen stand allerdings das Grundrecht der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit entgegen. Ja, ich möchte über weitere Beiträge informiert werden. Ich bin damit einverstanden, dass die Berliner Verlag GmbH zu diesem Zweck meine E-Mail-Adresse speichert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.
Im ersten Fall wies das BAG eine Altenpflegerin aus Südbaden ab. Sie hatte diesen Nachweis nicht vorgelegt. Ihr Arbeitgeber stellte sie daher ab dem 16. März 2022 von der Arbeit frei und zahlte auch keinen Lohn mehr.Zu Recht, wie nun das BAG entschied. Nicht nur die Gesundheitsämter, sondern auch die Einrichtungen hätten den Nachweis verlangen dürfen.
Ohne den Impfnachweis sei die Altenpflegerin „außerstande , die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken“, argumentierte das BAG. Daher stehe ihr für den Zeitraum der Freistellung auch kein Lohn zu. Eine hier erteilte Abmahnung müsse die Pflegeeinrichtung allerdings wieder aus der Personalakte nehmen. Die unterlassene Impfung sei „keine abmahnfähige Pflichtverletzung“ gewesen. Denn Arbeitnehmer konnten sich hier auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Dies „hatten Arbeitgeber als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmer zu respektieren“.
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