Das Mietverhältnis beenden, weil der Vermieter einziehen will? Da war das DDR-Recht streng. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Auch für alte Mietverträge gilt heute das Bürgerliche Gesetzbuch.
Ein unbefristeter DDR-Altmietvertrag kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Vermieter auch gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Kündigung unterliege den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht den strengeren Voraussetzungen des ehemaligen Zivilgesetzbuchs der DDR, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe (Aktuelle Nachrichten, Hintergründe und Analysen direkt auf Ihr Smartphone.
Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Vermieters, der eine Wohnung im früheren Ost-Berlin wegen Eigenbedarfs räumen lassen wollte. Die Mieter beriefen sich auf den 1990 geschlossenen Mietvertrag. Der sah in Anlehnung an das damals geltende DDR-Gesetz vor, dass das Mietverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner, Kündigung des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung beendet werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage in der Vorinstanz abgewiesen. Es hielt die ursprüngliche vertragliche DDR-Regelung weiterhin für wirksam. So könne der Vermieter das Mietverhältnis nur aus Eigenbedarf kündigen, wenn er die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen „dringend“ benötige. Das sei hier nicht erfüllt, so das Gericht.Der Karlsruher Senat folgte dieser Einschätzung nicht.
Das hatte der Vermieter auch im Jahr 2020 geltend gemacht: Er hatte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 30. April 2021 gekündigt und das im Wesentlichen damit begründet, dass er seine Lebenshaltungskosten reduzieren und deshalb in seine Wohnung einziehen wolle.
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