Grenzen: Zurückweisungen an der deutschen Grenze - Merz für, Scholz gegen

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Grenzen: Zurückweisungen an der deutschen Grenze - Merz für, Scholz gegen
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Im TV-Duell zwischen Kanzler Scholz und CDU-Kanzlerkandidat Merz ist die Frage der Zurückweisungen von Asylsuchenden an der deutschen Grenze ein umstrittenes Thema. Merz plädiert für diese Praxis und verweist auf das Grundgesetz, während Scholz dagegen argumentiert, dass pauschale Zurückweisungen gegen die Verfassung und das Europarecht verstoßen.

An den deutschen Grenzen ist die Praxis der Zurückweisung von Asyl suchenden ein umstrittenes Thema. Während Unions-Kanzlerkandidat Merz diese Vorgehensweise befürwortet und sich auf das Grundgesetz beruft, hält der amtierende Bundeskanzler Scholz dagegen, dass pauschale Zurückweisungen gegen die Verfassung und das Europarecht verstoßen.

Merz verweist auf Artikel 16a des Grundgesetzes, der das Asylrecht einschränkte, insbesondere für Personen, die über ein Nachbarland Deutschlands oder aus einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Er argumentiert, dass das Grundgesetz die Zurückweisung von Asylsuchenden zulässt, obwohl der Begriff nicht ausdrücklich genannt wird. Allerdings ist die Rechtslage komplexer, als Merz suggeriert. Das Asylrecht ist größtenteils auf europäischer Ebene geregelt, vor allem durch die Dublin-III-Verordnung. Diese sieht vor, dass Staaten wie Deutschland bei ankommenden Schutzsuchenden zumindest in einem geordneten Verfahren prüfen, welcher Staat innerhalb der EU für das Asylverfahren zuständig ist. Bis die Zuständigkeit geklärt ist, kann im Normalfall nicht zurückgewiesen werden. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtswidrigkeit pauschaler Zurückweisungen an europäischen Binnengrenzen bereits in mehreren Urteilen bestätigt.Die Dublin-Verordnung besagt, dass jeder Asylbewerber nur in dem EU-Land einen Asylantrag stellen darf, das er als erstes betreten hat. Die Dublin-III-Verordnung gilt seit 2014 in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein. Hält ein Mitgliedstaat einen anderen für zuständig, kann er ein Übernahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen stellen. Stimmt dieser Staat zu, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Er kann einen Eilantrag dagegen stellen, andernfalls vereinbaren die Mitgliedstaaten die Überstellung. Wird die nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit an jenen Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. In bestimmten Fällen sieht Dublin III eine Abschiebehaft vor, etwa bei ungeklärter Identität, verspäteter Antragstellung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Union argumentiert teilweise, es gebe in Deutschland einen Notstand in der Migrationsfrage. Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält für diesen Fall die Möglichkeit, zeitweise von europäischen Regeln abzuweichen. Ob ein Notstand wirklich vorliegt, würde im Fall des Falles der Europäische Gerichtshof prüfen. Alle bisherigen Versuche von Staaten, sich auf Artikel 72 AEUV zu berufen, sind bisher vor Gericht gescheitert.Merz nennt als Beispiele Frankreich, Italien, Dänemark, Schweden und Finnland, die Asylsuchende an der Grenze zurückweisen. Doch die Beispiele sind kaum miteinander vergleichbar. In diesen Ländern finden die Zurückweisungen in der Form nicht statt, wie Merz sie sich für Deutschland vorstellt. Beispielsweise hat Frankreich ein Gesetz in Kraft getreten, das Grenzbeamten ermöglicht, die Registrierung von Asylanträgen in Ausnahmefällen zu verweigern. Dieses Gesetz wurde jedoch als Reaktion auf hybride Angriffe aus Russland erlassen, bei denen Flüchtlinge gezielt instrumentalisiert wurden. Italien weigert sich größtenteils seit Dezember 2022, Schutzsuchende nach den Dublin-Verfahren zurückzunehmen. Auch hier wird mit einem Notstand argumentiert. Rechtliche Konsequenzen hatte das Vorgehen noch nicht. Brüssel hat bislang auf ein Vertragsverletzungsverfahren verzichtet. Dänemark ist der Sonderfall in der Liste. Denn Dänemark ist offiziell nicht an EU-Asylrecht gebunden.

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