Hartz-IV-Sanktionen teils verfassungswidrig

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Wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sollen nur noch bis zu einer bestimmten Höhe zulässig sein.

Wenn Hartz-IV-Empfänger Vorgaben vom Jobcenter nicht erfüllen, drohen ihnen teils empfindliche Sanktionen: Bis zu 100 Prozent des Regelsatzes, der das Existenzminimum darstellt, dürfen gestrichen werden. Sanktionen in diesem Ausmaß schiebt das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vor: Die monatelangen Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sind teilweise verfassungswidrig.

Danach sind Kürzungen bei Verstößen gegen die Auflagen um maximal 30 Prozent möglich. Die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 oder sogar 100 Prozent sind demnach verfassungswidrig, wie der Vizepräsident des Gerichts, Stephan Harbarth, verkündete. Konkret ging es um einen Fall, den das Sozialgericht Gotha dem Verfasssungsgericht zur Überprüfung vorgelegt hatte, denn die Thüringer Richter hielten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig.

Geklagt hatte ein Arbeitsloser, dem vom damaligen monatlichen Regelsatz in Höhe von 391 Euro 117 Euro abgezogen wurden, weil er einen Job als Lagerarbeiter abgelehnt hatte; er wollte in den Verkauf. Wer aber ein zumutbares Angebot ablehnt, dem kürzt das Jobcenter zuerst 30, im Wiederholungsfall 60 Prozent. Es sind aber auch Total-Sanktionen möglich, bei denen nicht nur der Regelsatz komplett gestrichen wird, sondern auch die Miete.

Durch die Kürzungen, etwa wegen verpasster Meldetermine beim Jobcenter, wird aus Sicht der Richter in Gotha in das Recht auf ein menschenwürdigess Existenzminimum eingegriffen. Und das geschieht durchaus oft: 2018 verhängten die Jobcenter etwa 904 000 Sanktionen, in gut drei Viertel der Fälle wegen nicht eingehaltener Termine.

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