Das Bundesverfassungsgericht kritisiert die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen und Formen der Datenspeicherung.
Das Bundesverfassungsgericht sieht Änderungsbedarf am Bundeskriminalamt -Gesetz. Einzelne gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das Gericht in Karlsruhe. Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.
. Der gemeinnützige Verein hatte konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert.Unter den Beschwerdeführern sind auch Mitglieder der organisierten Fußballszene. Die von ihnen angegriffenen Regelungen greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein,. Wenn das geschehe, müsse das dem Gemeinwohl dienen und im engeren Sinn verhältnismäßig sein.
Aus diesem "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" ergeben sich für das Gericht spezielle Anforderungen. Und zwar hier an die gesondert geregelte Datenerhebung sowie an die Speicherung personenbezogener Daten und deren weiterer Nutzung. Zuvor erhobene Daten über den ursprünglichen Anlass hinaus weiterzuverwenden, sei ein neuer Grundrechtseingriff und müsse verfassungsrechtlich eigens gerechtfertigt werden.
Es gebe hier keine hinreichende Speicherschwelle, kritisieren die Richter. Die Eigenschaft als Beschuldigter allein lasse keinen belastbaren Schluss auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Beziehung zu zukünftigen Straftaten zu, sagte Harbarth. Es fehle zudem eine genügend ausdifferenzierte Regelung zur Speicherdauer.Heimliche Überwachungen stellten einen besonders schweren Eingriff dar, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth.
– und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft.
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