Karlsruhe/Kassel - Nach einer Operation am Knie wird eine blinde Frau in eine Rehaklinik gebracht. Die Behandlung war abgesprochen, auch ihre
Eine blinde Patientin kämpft in Karlsruhe für rechtliche Handhabe gegen ihre Ablehnung in einer Rehaklinik. Warum das Urteil auch über ihren Fall hinaus große Auswirkungen haben könnte.in eine Rehaklinik gebracht.
Die Behandlung war abgesprochen, auch ihre Sehbehinderung habe sie vorher angekündigt, sagt Renate S. aus dem Kreis Lippe in NRW. Doch als sie in der nordhessischen Klinik ankommt, wird ihr die Aufnahme verweigert. S. sieht sich aufgrund ihrer Blindheit benachteiligt - und zieht vor Gericht. Heute befasst sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall der 72-Jährigen - und mit Diskriminierung im Gesundheitswesen.
In der Rehaklinik habe eine Chefärztin mit ihr gesprochen, erzählt S., die ihren vollen Namen nicht nennen möchte.
"Und dann war der erste Satz: Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind. Dann war ich erstmal sprachlos.
" Das Thema sei für Ärztin schnell beendet gewesen. "Ich war vielleicht fünf Minuten in dem Raum", sagt die 72-Jährige. "Ich war natürlich völlig geschockt. Wie man mich da behandelt hat, so bin ich in meinem Leben noch nie behandelt worden.
" Rund vier Stunden habe sie auf den Rücktransport gewartet, erzählt S. "Ich bekam in dieser Zeit nichts zu essen angeboten, nichts zu trinken angeboten. Musste sogar laut rufen - und einhat mich zur Toilette begleitet.
" Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut weinen müssen. "Ich wurde da so mies behandelt in der Rehaklinik", sagt sie. Wie ein Mensch zweiter Klasse. Das Personal im Krankenhaus, in das sie zurückgebracht wurde, habe sie getröstet.noch heute ein Urteil spricht, ist offen.
Im Fokus steht eine Rechtsfrage, deren höchstrichterliche Beantwortung Folgen für eine ganze Branche haben könnte: Schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch vor Diskriminierung im Gesundheitswesen? Wir verraten Ihnen, was Sie heute wirklich wissen müssen – kompakt, fundiert, unterhaltsam. Unser Morgen-Briefing landet von Montag bis Freitag um 6.30 Uhr in Ihrem Postfach. Der Grund für die Ablehnung sei ihr Handicap gewesen, sagt S. "Und das geht nicht.
" Dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle vonin Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher Diskriminierung hätten Betroffene häufig keine gesetzliche Handhabe, kritisiert der Verband. Denn: Bislang sei umstritten, ob das Gleichbehandlungsgesetz auch im Gesundheitsbereich anwendbar ist. In dem Verfahren, um das es nun beim BGH geht, scheiterte die Klage bisher genau an dieser Hürde.
Das Amtsgericht Fritzlar gab ihr nicht statt und das Landgerichtwies die Berufung zurück. Es entschied, ein Vertrag über eine Rehabilitations-Behandlung sei kein Massengeschäft oder einem solchen ähnliches Rechtsgeschäft. Das AGG sei daher nicht anzuwenden.
"Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann", sagt der Anwalt der Klägerin aus den Vorinstanzen, Michael Richter. "Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im Gesundheitswesen diskriminiert werden. " Die betroffene Rehaklinik wollte sich nicht äußern.
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken erklärte, Reha- und Vorsorgekliniken in privater Trägerschaft setzten sich "konsequent für eine qualitativ hochwertige und diskriminierungsfreie Versorgung" der Patientinnen und Patienten ein. Der BDPK begrüße eine rechtliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen, da sie zu mehr Rechtssicherheit beitrage. Das AGG ist das deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung. Es ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen.
Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. Diskriminierung sei im Gesundheitssektor weit verbreitet, sagt die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman.
"Umfragen zufolge hat jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt", sagt sie. Im vergangenen Jahr hätten sich etwa 400 Menschen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, um sich juristisch beraten zu lassen. Sollte der BGH bestätigen, dass das AGG auch im Gesundheitssektor gilt, wäre das "eine wegweisende Entscheidung für den Diskriminierungsschutz in Deutschland - und für viele Millionen Menschen, die auf das Gesundheitswesen angewiesen sind", sagt Ataman.
Im anderen Fall sei der Gesetzgeber gefragt, Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitsbereich zu schaffen. Ihrem Sprecher zufolge ist der Aspekt in der am Mittwoch vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Reform des AGG nicht berücksichtigt. Auch Klägerin Renate S. fordert, dass das AGG auch im Gesundheitswesen gilt. Als Mensch mit Sehbehinderung sei ihr schon abgesprochen worden, dass sie sich eigenständig umziehen oder Dokumente unterschreiben könne.
Andere dürften ihren Blindenhund nicht mit zum Arzt nehmen. Auch Schwarze oder Musliminnen mit Kopftuch hat die Klägerin im Blick.
"Ich bin ja kein Einzelfall. Und da kommt's mir auch drauf an: Es geht mir nicht um mich selber. "
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