Kinder im Haus / Urteile deutscher Gerichte zum Thema Immobilien und Nachwuchs

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Berlin (ots) - Kinder sind die Zukunft, das ist unumstritten. Aber im Alltag gibt es dann doch immer wieder Streit, wann und in welchem Umfang Störungen durch sie hingenommen werden müssen. Solche Urteile

Kinder sind die Zukunft, das ist unumstritten. Aber im Alltag gibt es dann doch immer wieder Streit, wann und in welchem Umfang Störungen durch sie hingenommen werden müssen. Solche Urteile und auch andere Fälle, die mit Kindern und Immobilien zu tun haben, hat der Infodienst Recht und Steuern der LBS für seine Extraausgabe gesammelt.

Anders ist die Situation, wenn es sich um ein privates Umfeld handelt und zudem die Ruhezeiten erheblich verletzt werden. Konkret kam es in einem Mietshaus zu ständigen lauten Streitereien, Geschrei und Türenschlagen auch nach 22 Uhr. Abmahnungen halfen nichts, deswegen sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus. Das Landgericht Berlin hielt das für vertretbar und stellte fest, hier seien die Grenzen des gesellschaftlichen Toleranzgebotes überschritten worden.

Diese Bedarfserfüllung bezieht sich aber nicht ganz streng auf ein behördlich festgelegtes Umfeld, sondern ist etwas großzügiger zu sehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte fest, nicht irgendwelche im Bebauungsplan vorgesehenen Grenzen seien für die Bedarfsermittlung relevant, sondern die fußläufige Erreichbarkeit der Kindertagesstätte.

Eine Wohnung kann nicht ohne weiteres als Kindertagesstätte genutzt werden. Das teilte das Landgericht Koblenz einer Eigentümerin mit, die ihr Objekt als Tagespflegestelle für bis zu fünf Kinder nutzte. Konkret hatte die Eigentümergemeinschaft, wie das häufig der Fall ist, in ihrer Gemeinschaftsordnung festgelegt, dass eine Nutzung nur zu Wohnzwecken erlaubt sei. Deshalb schied eine Umwandlung zur Pflegestelle für Kinder aus.

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