Gutverdiener sollen ihre Vorteile aus der Gaspreisbremse versteuern. Dies wirft grundsätzliche Fragen auf, die wohl letztlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden müssen.
Genau spezifizierte sonstige Einkünfte wie etwa Riester-Renten, bestimmte Unterhaltsleistungen, Abgeordnetendiäten oder private Veräußerungsgewinne
Alle diese Subventionen und Vergünstigungen waren und sind kein Einkommen im Sinne des Gesetzes. Und richtigerweise kam auch in der Vorgängerregierung niemand auf die Idee, die Kaufkraftgewinne aus der temporären Mehrwertsteuersenkung im zweiten Halbjahr 2020 als steuerpflichtige Einkommen zu deklarieren oder – in diesem Sommer – die Ersparnisse durch das Neun-Euro-Ticket.
Die Folge: Künftig gelten zwei Steuerpflichtige mit bislang gleichen zu versteuernden Einkommen als unterschiedlich leistungsfähig. Das gilt, sofern der eine aufgrund der staatlichen Förderung 4500 Euro weniger als den Marktpreis für sein neues E-Auto bezahlt, während dem anderen der Staat den selben Betrag von der Gasrechnung abnimmt.
Weil es jedoch für offene Steuererhöhungen innerhalb der Regierung sowie in Bundestag und Bundesrat keine Mehrheiten gibt, werden anerkannte und bewährte Steuerprinzipien verbogen, um – zumindest dem Anschein nach – das politische Ziel zu erreichen. Dieser – abgewogen formuliert – steuerpolitische Pragmatismus hat mittlerweile sogar im Sachverständigenrat einen Befürworter gefunden.
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