Auch eine geänderte Rechtslage hebt eine Vereinbarung zwischen Krankenhausgesellschaft und GKV zur Aufrechnung strittiger Rückforderungen der Kostenträger nicht auf.
Kassel. Krankenkassen durften bezahlte aber dann beanstandete Krankenhausrechnungen auch der Jahre 2020 und 2021 noch aufrechnen. Das seit Anfang 2020 gesetzlich geltende, grundsätzliche Aufrechnungsverbot wurde dadurch nicht unzulässig untergraben, wie der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts in seiner jüngsten Sitzung entschied.
Dies sieht Ausnahmen zunächst vor, „wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde“. Zudem erlaubt das Gesetz „abweichende Regelungen“ zwischen Kassen und Kliniken.
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