Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung einer Kollegin durch Berühren ihrer Brüste ist laut einem Gerichtsurteil zulässig. Der Mann ist seit 19 Jahren bei einer Bundesbehörde in Berlin beschäftigt und wurde fristlos gekündigt, weil er die Brüste der Kollegin ohne deren Einwilligung angefasst haben soll, teilte das Arbeitsgericht am Dienstag mit. Dagegen klagte er in erster Instanz vergeblich. Gegen das Urteil kann er Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.
Die Kollegin hatte über Rückenschmerzen geklagt und dem Mann erlaubt, ihren Rücken nach Hochschieben der Kleidung abzutasten, teilte das Arbeitsgericht mit. Nach Darstellung der Frau und der Bundesbehörde habe der Mann dann aber ohne Einverständnis seine Hände unter den geöffneten BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt.
Das Gericht befragte die Frau und den Mann und bewertete seine Aussage, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste gehandelt, als Schutzbehauptung. Die Schilderung der Kollegin sei hingegen glaubwürdig. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Frau den Mann zu Unrecht bezichtigen wolle. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sei, sei die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig.
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