Lärmstreit: Klopfen an die Decke als Notwehr?

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Lärmstreit: Klopfen an die Decke als Notwehr?
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Zwei Nachbarinnen in München gerieten in Konflikt wegen Lärmbelästigung durch eine Nähmaschine. Das Amtsgericht München verurteilte die beklagte Nachbarin zur Unterlassung und zum Schmerzensgeld, da die Voraussetzungen für Notwehr nicht erfüllt waren.

Zwei Nachbarinnen in einem Münchner Mehrfamilienhaus gerieten in Konflikt wegen Lärm belästigung. Die im Erdgeschoss lebende Frau fühlte sich vom Geräusch der Industrie nähmaschine der über ihr wohnenden Frau gestört und soll daraufhin zwischen August 2022 und April 2023 mindestens 500 Mal mit einem Gegenstand an die Deckenfläche ihrer Wohnung geklopft haben.

Die darüber liegende Frau und ihr Ehemann klagten daraufhin auf Unterlassung und Schmerzensgeld, da sie durch das Klopfen stressbedingte Beschwerden erlitten hätten. Die Beklagte hingegen berief sich auf Notwehr, da sie sich der Lärmdurch die Nähmaschine beeinträchtigt gefühlt habe. Sie hatte bereits im Sommer 2022 die Gemeinde als Vermieterin über die Lärmbelästigung informiert, doch die Überprüfung der Wohnungen ergab, dass die Nähmaschine nicht zu hören war. Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von 300 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte den Lärm der Nähmaschine nicht nachgewiesen hatte und die Voraussetzungen für Notwehr nicht erfüllt waren. Das Gericht stellte fest, dass auf Tonbandaufnahmen lediglich starkes Rauschen zu hören war, aber keine charakteristischen Geräusche einer Nähmaschine. Zudem war es entscheidend, dass es keine Situation gegeben hatte, die das Klopfen der Beklagten rechtfertigen hätte. Selbst wenn Geräusche aus der Wohnung der Klägerin dringen sollten, dürfe die andere nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Beklagte hätte stattdessen gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen, was sie aber nicht getan hatte. Das Urteil ist rechtskräftig

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