Berlin (ots) - Zu der am 1. April 2024 auslaufenden Ausnahmeregelung, wonach unter Einhaltung strenger Auflagen ausschließlich in der Fleischverarbeitung Zeitarbeit zum Abfangen saisonaler Produktionsspitzen
Zu der am 1. April 2024 auslaufenden Ausnahmeregelung, wonach unter Einhaltung strenger Auflagen ausschließlich in der Fleischverarbeitung Zeitarbeit zum Abfangen saisonaler Produktionsspitzen genutzt werden konnte, erklärt der Gesamtverband der Personaldienstleister :
Dass die Ausnahmeregelung für die Zeitarbeit nicht verlängert und entfristet wird, ist inakzeptabel. Immerhin empfiehlt der Abschlussbericht der Evaluation nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft , den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt hat, genau diese Maßnahme.
Ein sektorales Verbot für die Zeitarbeit, wie es seit heute in der gesamten Fleischindustrie gilt, ist immer ein massiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und bedarf daher einer besonderen Begründung. Wenn aber die offizielle Gesetzesevaluation der Bundesregierung keine Gründe für ein solches Verbot feststellt und dieses Verbot trotzdem nicht fällt, ist das verfassungsrechtlich, aber auch europarechtlich mehr als bedenklich.
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