Trägt ein Krankenhaus Gründe wie Umstrukturierungen oder Personalfragen vor, müssen die Kassen auch darauf eingehen und diesbezügliche Entwicklungen würdigen, wie das Hessische Landessozialgericht entschied.
Darmstadt. Für die Ablehnung einer Mindestmengenprognose dürfen sich die Kassenverbände nicht allein auf die jüngeren Zahlen stützen. Trägt das Krankenhaus Gründe wie Unternehmensumstrukturierungen oder Personalfragen vor, müssen die Kassen auch darauf eingehen und diesbezügliche Entwicklungen würdigen, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Eilbeschluss entschied.
Die Mindestmenge von 50 sei drei Jahre in Folge verfehlt worden, zuletzt zweimal sehr deutlich. Auf die Umstrukturierungen habe das Krankenhaus bereits für 2023 verwiesen gehabt.Krankenhaus reagierte auf Arzt-ProblemDas Krankenhaus klagte und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Wie schon das Sozialgericht Fulda gab nun auch das LSG dem statt. Die Ablehnung werde sich im Hauptverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.
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