Vermieter dürfen für möblierte Wohnungen mehr Miete verlangen. Doch oftmals werden die Zuschläge für die Möbel nicht gesondert ausgewiesen. Das erschwert die Überprüfung, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird.
In den Leitlinien steht, dass „der Möblierungszuschlag gesondert bereits im Mietvertrag ausgewiesen werden“ und „seine Berechnung offenbart werden“ soll. Zugleich wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine solche gesonderte Ausweisung des Möblierungszuschlags „nicht gesetzlich geregelt“ sei. Allerdings ergebe sich aus den Vorschriften zur Mietpreisbremse eine Auskunftspflicht des Vermieters. Soll heißen: Um die geforderte Transparenz kommt im Zweifel kein Vermieter herum.
Zur Höhe des Möblierungszuschlags wird in den Leitlinien auf die bisherige Rechtsprechung in Berlin hingewiesen. Danach wird davon ausgegangen, dass der Vermieter monatlich zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel als Zuschlag verlangen darf. Zugrunde gelegt wird dabei, dass die Möbel zehn Jahre genutzt werden und sich der Wert der Möbel jedes Jahr um zehn Prozent verringert.
Dass Leitlinien zum möblierten Wohnen notwendig sind, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Beratungsunternehmens Oxford Economics im Auftrag des Bundesjustizministeriums. Danach ist „das möblierte Mietwohnsegment kein Nischenmarkt“, sondern „ein wesentlicher Teil des Mietwohnungsmarktes“. Im Jahr 2022 betrafen etwa 27 Prozent der öffentlich zugänglichen deutschlandweiten Inserate möblierte Wohnungen.
Die wenigsten Mieter kennen dabei ihre Rechte. „Nur etwa 36 Prozent aller von uns befragten Mieter möblierter Wohnungen wussten, dass die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen gilt“, heißt es in der Untersuchung. Die Mietpreisbremse sieht vor, dass beim Abschluss eines neuen Mietvertrags die ortsübliche Miete um maximal zehn Prozent überschritten werden darf. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Möblierungszuschläge.
Allerdings reichten die Berliner Leitlinien keineswegs aus. Denn die Mietpreisbremse werde oftmals faktisch nicht angewendet, da der Möblierungszuschlag bisher nicht gesondert ausgewiesen werden muss, kritisiert Eupen. Vermieter müssten künftig gesetzlich dazu verpflichtet werden, den Möblierungszuschlag offenzulegen. Zudem müsste die Höhe des Zuschlags begrenzt werden.
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