Der deutsche Staat tut sich schwer damit, öffentlich finanzierte Infos für alle bereitzustellen. Ein Grund dafür ist das UrhG, das den Umgang mit „anderen amtlichen Werken“ bestimmt. Stefan Kaufmann von WikimediaDE zeigt, wie es anders gehen kann.
aufmerksam gemacht. Das deutsche Urheberrechtsgesetz stellt nämlich in Absatz 1 des Paragrafen 5 klar, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen und Leitsätze nicht dem Urheberrecht unterliegen.. In den USA jedoch sind nicht nur Gesetze und Bekanntmachungen vom Urheberrecht ausgenommen, sondern alle Werke, die von Beamt*innen oder Angestellten der US-Regierung im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erstellt werden.
Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, als würden auch nach deutschem Recht letztlich alle Werke und sonstigen Inhalte aus staatlicher Produktion urheberrechtsfrei und damit frei nutzbar sein, schränkte paradoxerweise der Bundesgerichtshof dieses Recht ein.„zur allgemeinen Kenntnisnahme“ vorgesehen. Und aus „im amtlichen Interesse“ folgert der BGH, dass es hier schlicht auf den Wunsch der jeweiligen Behördenleitung im Moment der Veröffentlichung ankommt.
Ob für eine Behördenpublikation Urheberrechtsschutz besteht oder nicht, richtet sich also danach, welche Vorstellung etwa die Amtsleiterin im Kopf hat, wenn sie etwas zur Veröffentlichung freigibt. In keiner Weise kommt es dagegen laut BGH darauf an, ob diese Vorstellung von außen erkennbar ist, ob es irgendwelche Anzeichen gibt, was die Behördenleitung will oder nicht.
Das erzeugt viel Unsicherheit bei allen, die etwas urheberrechtlich Relevantes mit vom deutschen Staat produzierten Inhalten machen möchten.
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