Pflegereform im Detail: Das ändert sich jetzt für Sie – Kinderlose und Topverdiener zahlen mehr

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Das Kabinett hat die Pflegereform beschlossen. Für wen die Pflegeversicherung teurer wird, was der Bund zahlt und wann das Gesetz startet.

Das Kabinett hat die Pflegereform beschlossen. Der Beitragssatz steigt zunächst nicht für alle – trotzdem kommen auf bestimmte Versicherte höhere Kosten zu. Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen.

Damit ist der monatelange Streit innerhalb der Koalition zunächst beendet. Endgültig beschlossen ist die Reform aber noch nicht: Nach dem Kabinettsbeschluss muss der Gesetzentwurf, der FOCUS online vorliegt, noch durch Bundestag und Bundesrat. Nach dem derzeitigen Entwurf soll der größte Teil des Gesetzes zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Weitere Regelungen folgen 2028 und 2029. Für Versicherte stellt sich damit vor allem die Frage: Was wird jetzt teurer, was ändert sich bei der Pflege und wie viel Geld gibt der Staat dazu? Die wichtigste Nachricht vorweg: Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll zunächst nicht steigen. Er bleibt nach dem Gesetzentwurf bei 3,6 Prozent.

Die Bundesregierung will die Finanzlücke stattdessen mit mehreren anderen Maßnahmen schließen. Ab 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung um 300 Euro im Monat . Wer mehr als die bisherige Grenze verdient, muss künftig auf einen größeren Teil seines Einkommens Pflegebeiträge zahlen. Die Pflegeversicherung übernimmt damit die bereits für die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehene Anhebung.

Zum 1. Januar 2027 soll ihr Zuschlag von derzeit 0,6 auf 0,9 Prozent steigen. Das sind 0,3 Prozentpunkte mehr. Allein diese Maßnahme soll der Pflegeversicherung 2027 rund 3,3 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen bringen.

Ab 1. Januar 2028 soll außerdem ein neuer Beitragszuschlag von 0,52 Prozentpunkten für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehepartner und Lebenspartner gelten.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Der Zuschlag soll beispielsweise nicht erhoben werden, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Partner ein Kind unter zwölf Jahren hat, ein Kind mit Behinderung versorgt wird oder der mitversicherte Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt. Für Menschen, die bereits im Pflegeheim leben oder künftig auf stationäre Pflege angewiesen sind, bringt das Gesetz keinen festen Deckel für die Eigenanteile. Das liegt auch daran, dass die Pflegeversicherung grundsätzlich ein Teilleistungssystem bleibt.

Sie übernimmt also nicht sämtliche Kosten der Pflege. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen bleiben bestehen. Dafür sieht die Reform ab 2029 eine regelmäßige jährliche Anpassung der Pflegeleistungen an die Kerninflation vor. Steigen die Preise, sollen damit auch die Leistungen der Pflegeversicherung regelmäßig angepasst werden.

Ziel ist, den Anstieg der Eigenanteile zu begrenzen. Einen wichtigen Haken gibt es allerdings: Die bislang für 2028 vorgesehene Dynamisierung fällt weg. Die neue regelmäßige Anpassung beginnt erst 2029.muss die Pflegeversicherung weiterhin finanziell stützen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen dauerhaften Bundeszuschuss, sondern vor allem um Darlehen.

Die Pflegeversicherung hat in den vergangenen Jahren bereits zinsfreie Bundesdarlehen erhalten. Für 2026 heißt es im Gesetzentwurf ausdrücklich, dass die laufenden Verpflichtungen der Pflegeversicherung nur noch mithilfe eines Darlehens des Bundes erfüllt werden können. Ein bereits gewährtes Darlehen aus dem Jahr 2022 hatte ein Volumen von 1 Milliarde Euro. Davon wurden 500 Millionen Euro bereits zurückgezahlt.

Die Rückzahlung der restlichen Darlehen aus 2022 sowie der Darlehen aus den Jahren 2025 und 2026 soll nun auf die Jahre 2035 bis 2039 verschoben werden. Das verschafft der Pflegeversicherung kurzfristig Luft. Es ist aber kein zusätzliches Geld, das dauerhaft in das System fließt: Die Darlehen müssen später zurückgezahlt werden. Daneben stellt der Bund 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege bereit.

Das Geld kommt aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität. Die Länder sollen weitere 400 Millionen Euro beisteuern. Insgesamt stehen damit 2 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Langzeitpflege zur Verfügung. Diese Summe darf allerdings nicht mit einer allgemeinen Finanzierungshilfe für die Pflegeversicherung verwechselt werden.

Das Geld ist für die Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen vorgesehen. Neben der Finanzierung enthält die Reform auch zahlreiche Änderungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, soll künftig stärker unterstützt werden. Ab 2029 ist eine sogenannte Pflegebegleitung vorgesehen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dabei fachlich unterstützt werden – etwa bei der Organisation der Pflege, bei Hilfsmitteln oder bei Reha- und Präventionsangeboten. Außerdem sollen Leistungen stärker gebündelt werden. Statt verschiedener einzelner Leistungen soll es neue Budgets geben, über die Pflegebedürftige flexibler entscheiden können. Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern ist ein besonderes Sozialraumbudget vorgesehen: Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre sind bis zu 300 Euro im Monat beziehungsweise 3600 Euro im Jahr vorgesehen.

Die Bundesregierung selbst geht davon aus, dass die jetzt beschlossenen Maßnahmen das Finanzproblem der Pflegeversicherung nicht endgültig lösen. Nach dem Gesetzentwurf würde die Pflegeversicherung nach geltendem Recht 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro aufweisen. Für 2028 werden bereits rund 15,4 Milliarden Euro erwartet. Deshalb soll bereits ab Oktober eine Pflegestrukturkommission an einer weitergehenden Reform arbeiten.

Sie soll grundlegende Vorschläge für die Zukunft der Pflegeversicherung entwickeln. Das jetzige Gesetz ist damit vor allem eine finanzielle und strukturelle Zwischenetappe. Der entscheidende Schritt ist nun das parlamentarische Verfahren. Nach dem Kabinettsbeschluss geht der Gesetzentwurf in den Bundestag und anschließend – je nach Gesetzesart – in den Bundesrat.

Erst danach kann die Reform endgültig in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2027 gelten. Weitere Änderungen sind für 2028 und 2029 vorgesehen.

Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, sagte: zum Beschluss: „Das Kabinett hat heute den überarbeiteten Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz verabschiedet. Damit ist zwar die Hängepartie in der Regierung beendet, aber die praktischen Herausforderungen bleiben. Im ersten Überblick fällt auf, dass die verheerenden Leistungskürzungen im Bereich der ambulanten Pflege bestehen bleiben sollen, was den Grundsatz „ambulant vor stationär“ ad absurdum führt. Die Folge werden massive wirtschaftliche Probleme für ambulante Dienste und Betreuungsdienste sein.

Hier brauche es dringend Nachbesserungen. Bei der Finanzierung von Tariflöhnen könnte sich eine vertretbare Lösung abzeichnen, wohingegen Einrichtungen außerhalb der Tarifsystematik mit größeren Herausforderungen rechnen müssen, so Knieling.

„Der Beschluss gibt in dieser Fassung keine Antwort auf die existenziellen Versorgungsfragen der Zukunft. Im Kern bleibt es ein Spargesetz, und es ist völlig offen, ob sich die angekündigte Strukturkommission auch mit einer zukunftsfesten Versorgungs- und Leistungsstruktur beschäftigen wird oder nur mit System- und Finanzierungsfragen.

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