Pilze dürfen für den Eigenbedarf gesammelt werden, doch wer sie verkauft, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Das rät ein Experte und eine Anwältin.
Pilze dürfen im Herbst grundsätzlich für den eigenen Bedarf gesammelt werden, doch der gewerbliche Verkauf ist meist illegal. Darauf weisen der Pilzexperte Gerhard Schuster und die Rechtsanwältin Nicole Mutschke hin. Grundlage ist Paragraph 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetz es, wonach jeder Pilze in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen darf. Die erlaubte Menge ist regional unterschiedlich und liegt laut Schuster zwischen einem und vier Kilogramm pro Person und Tag.
Erlaubte Sammelmenge regional verschieden
Wer wissen möchte, welche Grenze vor Ort gilt, kann sich beim zuständigen Forstamt informieren. Die Regelungen variieren je nach Bundesland oder Region. In einigen Gebieten sind bis zu vier Kilogramm pro Person und Tag erlaubt, in anderen nur ein Kilogramm. Eine einheitliche Vorgabe gibt es nicht.
Beim Sammeln sollte man darauf achten, die Pilze pfleglich zu entnehmen und nicht zu viele auf einmal zu pflücken. So bleibt der Bestand erhalten und man bewegt sich im Rahmen des Erlaubten. Für den Eigenbedarf ist das Sammeln in der Regel unproblematisch, solange man sich an die örtlichen Mengenbegrenzungen hält.
Gewerblicher Verkauf meist untersagt
Problematisch wird es, wenn die gesammelten Pilze nicht in der eigenen Küche landen, sondern verkauft werden sollen. Der Handel mit heimischen Wildpilzen ist ausdrücklich untersagt, sagt Schuster. Eine Ausnahme gilt nur für importierte Wildpilze, die von dieser Regelung nicht betroffen sind.
Wer wild wachsende Pilze gewerbsmäßig sammelt und anschließend verkauft, braucht laut Mutschke grundsätzlich eine Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ohne diese Erlaubnis drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Theoretisch können bei den unteren Naturschutzbehörden Sammellizenzen für gewerbliche Zwecke beantragt werden, doch diese werden nur selten erteilt.
Die Rechtslage ist eindeutig: Der kommerzielle Handel mit einheimischen Wildpilzen ist ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Wer dagegen verstößt, muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.
Hohe Bußgelder für geschützte Arten
Zu den besonders geschützten Pilzen zählen ausgerechnet beliebte Speisepilze wie Steinpilze und Pfifferlinge. Für den eigenen Bedarf dürfen sie zwar in kleinen Mengen gesammelt werden. Wer sie jedoch in größerem Umfang erntet und verkauft, kann gegen artenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
Hier sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich, sagt Mutschke. Werden geschützte Pilze vorsätzlich sowie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig illegal gesammelt und gehandelt, kann der Fall sogar strafrechtlich verfolgt werden. Dann drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Bei unerheblichen Mengen und geringen Auswirkungen auf den Bestand greift diese Strafbarkeit laut Mutschke jedoch nicht. Das bedeutet, dass kleine Vergehen in der Regel mit geringeren Bußgeldern geahndet werden. Dennoch sollten Sammler die geltenden Regeln kennen und respektieren, um Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden.
Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen
Die Regelungen zum Pilzesammeln sind im Bundesnaturschutzgesetz festgeschrieben. Paragraph 39 Absatz 3 erlaubt das Sammeln in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf, sofern keine Betretungsverbote entgegenstehen. Was als geringe Menge gilt, wird von den Ländern oder Regionen unterschiedlich ausgelegt.
Wer Pilze gewerblich nutzen möchte, muss eine Genehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen. Ohne diese Erlaubnis ist der Verkauf illegal und kann mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bei geschützten Arten wie Steinpilzen und Pfifferlingen können die Strafen sogar bis zu 50.000 Euro betragen.
In schweren Fällen, etwa bei vorsätzlichem und gewohnheitsmäßigem illegalem Handel mit geschützten Pilzen, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Die Behörden können auch beschlagnahmen und einziehen. Sammler sollten sich daher vor dem Verkauf gut informieren und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
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