Gerichte müssen vor einer Auslieferung nach Polen eine zweistufige Prüfung anwenden. Betroffene müssen nachweisen, dass ein unfaires Verfahren droht. Ein Text von Chr_Rath.
FREIBURG taz | Auslieferungen nach Polen bleiben trotz der zunehmenden Zweifel an der Unabhängigkeit polnischer Richter grundsätzlich möglich. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag. Die Auslieferung nach Polen kann nur unterbleiben, wenn dort im Einzelfall ein unfaires Verfahren droht.
Eigentlich sind das Routineverfahren. Aufgrund des 2002 eingeführten EU-Haftbefehls können flüchtige Straftäter im EU-Ausland festgenommen und in einem stark vereinfachten Verfahren in einen anderen EU-Staat ausgeliefert werden. Die Defizite der polnischen Justiz sind unschwer zu belegen Der EuGH hat den Amsterdamer Vorstoß nun aber zurückgewiesen. Auch künftig können Auslieferungen nach Polen nicht generell verweigert werden. Weiterhin müssen Gerichte bei Bedenken einen 2-Stufen-Test anwenden, den der EuGH bereits 2018 einführte.
In der zweiten Stufe, die die Amsterdamer Richter eigentlich vermeiden wollten, kommt es auf das konkrete Strafverfahren an: Sind oder waren hier polnische Richter beteiligt, die nicht ordnungsgemäß ins Amt kamen? Informationen, die gegen eine Auslieferung sprechen, muss dabei der polnische Straftäter vorlegen, der die Auslieferung verhindern will.
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