Auch eine ambulante Liposuktion ist nach GOÄ 2454 abzurechnen. Anderweitige Honorarvereinbarungen sind unzulässig, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Karlsruhe. Auch eine ambulante Liposuktion ist nach GOÄ abzurechnen. Einschlägig ist die Nummer 2454, anderweitige Honorarvereinbarungen sind daher unzulässig, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied.Die Klägerin litt an schmerzhaften Lipödemen an Armen und Beinen und ließ diese in einer Privatklinik im Raum Köln behandeln. Krankenhaus und Patientin vereinbarten ein Pauschalhonorar von 15.900 Euro.
GOÄ-Nummer 2454 deckt Lipödeme abAuch das Argument, für die Behandlung habe es keine passende GOÄ-Nummer gegeben, ließ der BGH nicht gelten. Einschlägig sei die Nummer 2454 „Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität“.Dabei meine „überstehendes Fettgewebe“ eine „durch zu viel – unterhalb der Hautoberfläche liegendem – Körperfett hervorgerufene Veränderung der natürlichen Körperkontur“.
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