Karlsruhe - Verkäufer von Gebrauchtwagen können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten nicht auf Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter
Wer eine bestimmte Beschaffenheit beim Privatverkauf eines Autos zusagt, muss sie gewährleisten. Gilt das auch für Teile, die ihre Lebenserwartung überschritten haben? Dazu hat der BGH geurteilt.
Verkäufer von Gebrauchtwagen können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten nicht auf Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde.
Mit seiner Klage hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Limburg auf, das sich mit Verweis auf das Alter der Klimaanlage auf die Seite des Verkäufers gestellt hatte. Über die Sache muss dort nun neu verhandelt werden.
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