Ein Kunde verlangt von einem Reiseveranstalter seine Anzahlung zurück, weil er nur dürftige Informationen zu Flug, Datum und Hotel erhält. Doch der Richter sieht den Fall anders.
Am besten billig, billig, billig. Zum Beispiel eine „15-tägige Fünf-Sterne-Reise Lykien“ inklusive Verlängerungswochenende für gerade einmal 580 Euro. Nicht schlecht. Nur, große Ansprüche darf man bei solchen vermeintlichen Schnäppchen nicht haben, wie der Fall eines Kunden zeigt, der bei einem Münchner Reiseveranstalter diese Reise an die Türkische Riviera im April 2023 gebucht hatte. Angetreten hat er sie jedoch nicht.
Diese Angaben seien für ihn als Alleinreisenden notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über die Reiseroute sowie Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren. Das Gericht wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Betrags zurück. Vielmehr stünden dem Reiseveranstalter wegen Nichtzahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren in Höhe der Anzahlung zu.
Urlaub Reiserecht Fliegen Flughafen Stuttgart München Stuttgart Süddeutsche Zeitung
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