DJ PTA-HV: Altech Advanced Materials AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG Heidelberg (pta/02.05.2024/16:15) - Altech Advanced Materials AG
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktGEINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung der Altech Advanced Materials AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen: Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen Bereich Start-Ups sowie im Geschäftsfeld Elektromobilität mit dem Schwerpunkt im Batterieherstellung zusammengestellt sind.
Dieses Vorstandsvergütungssystem gilt für alle laufenden Dienstverträge des Vorstands, die Verlängerung dieser Verträge sowie für neu zu unterzeichnende Verträge sowie Nebenvereinbarungen und Ergänzungen zu den Dienstverträgen.1. Erfolgsunabhängige Komponenten 1.1.
2.2.
Die Virtuellen Optionen werden in bis zu fünf Tranchen mit unterschiedlichen Erdienungszeiträumen unverfallbar. Der jeweilige Betrag jeder Tranche wird für jeden Begünstigten individuell in der jeweiligen Zuteilungserklärung festgelegt.
Im Falle des Milestone 1 von EUR 2,00; Im Falle des Milestone 2 von EUR 4,00; Im Falle des Milestone 3 von EUR 6,00; Im Falle des Milestone 4 von EUR 8,00; Im Falle von Milestone 5 von EUR 4,00; Im Falle des Milestone 6 von EUR 6,00; im Falle des Milestone 7 von EUR 8,00. E. Festlegung der Maximalvergütung Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung wird für die Vorstandsmitglieder wie folgt festgelegt und orientiert sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten.
F. Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen Die jeweiligen Dienstverträge enden mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Die Dienstverträge sind an die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglieder gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglieder endet.
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um den aus dem durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vom 18.
Des Weiteren ist der Vorstand hierbei ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur zulässig, wenn er im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, insbesondere in den folgenden Fällen:
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
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