Rassismus in Duisburg: Polizeianwärter nach Äußerungen entlassen​

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Rassismus in Duisburg: Polizeianwärter nach Äußerungen entlassen​
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Nach menschenverachtenden Äußerungen in Chats darf ein Kommissaranwärter aus Duisburg kein Polizist werden. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag. Was dem Anwärter vorgeworfen wird.

Nach menschenverachtenden Äußerungen in Chats darf ein Kommissaranwärter aus Duisburg kein Polizist werden. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag. Was dem Anwärter vorgeworfen wird.eine Übernahme des Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht ab. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeidienst, hieß es zur Begründung.

Der im Jahr 2000 geborene Kommissaranwärter wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Seinen Dienst absolvierte er beim Polizeipräsidium Duisburg. Dort wurde 2022 bekannt, dass der angehende Polizist in einer Chatgruppe Bilder zustimmend kommentierte, die pornografisch und ausländerfeindlich waren.

In einer anderen Chatgruppe soll er zudem selbst mehrere Bilder verbreitet haben, wie die Ausbilder später erfahren haben sollen. Die Bilder sollen ausländerfeindlich gewesen sein und Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürwortet haben. Die Chatgruppen bestanden demnach aus Polizeibeamten.Daraufhin teilte das Polizeipräsidium dem Kommissaranwärter mit, dass er nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde.

Dabei verwies das Gericht auf charakterliche Mängel des Kommissaranwärters. Gerade von Polizeibeamten werde erwartet, dass sie sich zu „zentralen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ bekennen, erklärte das Gericht. Dazu gehörten etwa der Schutz der Menschenwürde und das Verbot, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen.Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten des Kommissaranwärters nicht vereinbar, teilte das Gericht weiter mit.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kläger nach wie vor versuche, seine Äußerungen zu „bagatellisieren“. Gegen das Urteil kann Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

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