Im Netz haben haben Täter selbst bei schweren Straftaten künftig ein Recht auf Vergessen. Was heißt das für Redaktionen und ihre Berichte?
nun zwei Grundsatzentscheidungen zum"Recht auf Vergessen" veröffentlicht. Zusammengefasst folgt daraus zwar keine Pflicht, Namen aus den Onlinearchiven der Medien zu tilgen.
Seit 1999 sind alte SpiegelArtikel im öffentlichen, kostenlosen Onlinearchiv des Magazins zugänglich. Auch jene über den Schützen, der das Stigma loswerden wollte und auf Löschung seines Namens klagte. Der Bundesgerichtshof wies seine Klage 2012 ab: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe Vorrang; ein Löschungsanspruch würde dazu führen,"dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde".
Darin klingt das wegweisende Karlsruher Urteil zum Soldatenmord von Lebach an, verkündet 1973 - damals erhielt der Resozialisierungsanspruch des Täters Vorrang vor dem Interesse des Fernsehens, an die Tat zu erinnern. Damals gab es noch kein Internet, aber auch das Elefantengedächtnis des Netzes macht diesen Neuanfang schwer, weil das Verbrechen immer und immer wieder hervorgeholt werden kann, medial wieder aufgefrischt und in einen neuen Kontext gestellt.
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