Staatstrojaner: Marco Buschmann und das staatliche Hacken – netzpolitik.org

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Staatstrojaner-Gesetzentwurf: Die „Online-Durchsuchung“ sei der „massivste Grundrechtseingriff“, kritisierte Buschmann einst in seiner Verfassungsbeschwerde. Abschaffen will er sie aber nicht

Die Beschwerdeführer zu 1) bis zu 3) sowie zu 5) bis zu 11) sind auch in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG durch § 100b i.V.m. § 100d Abs. 5 Satz 2 und 3 StPO verletzt.Ohne dieses besondere Vertrauensverhältnis ist eine anwaltliche Berufsausübung schlicht unmöglich; insbesondere eine effektive Verteidigung setzt die ungestörte Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant voraus.

Daran ändert auch § 160a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO nichts, wonach sich Ermittlungsmaßnahmen u.a. nicht gegen Rechtsanwälte bzw. deren Berufshelfer richten dürfen, weil § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO insoweitist. Dies belegt auch § 100d Abs. 5 Satz 3 StPO, welcher ausdrücklich nur § 160a Abs. 4 StPO für entsprechend anwendbar erklärt, nicht jedoch insgesamt auf § 160a StPO verweist.

Rechtsanwälte könnten nach der jetzigen Fassung des § 100d Abs. 5 StPO alleine dann die Vertraulichkeit der Kommunikation zu ihren Mandanten sicherstellen, wenn ausschließlich sie die Kommunikation über ausschließlich von ihnen selbst genutzte informationstechnische Systeme führen. Dies ist praktisch zu bewerkstelligen. Gerade der Kontakt zu Mandanten wird regelmäßig hinsichtlich von Teilbereichen auf Berufshelfer delegiert.

und zu Wertungswidersprüchen. So sind Berufshelfer bei den eingriffsintensiveren Maßnahmen der §§ 100b, 100c StPO im Rahmen des § 100dTelekommunikationsüberwachung; hier richtet sich der Schutz nach § 160a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO. Die Neuregelung des Straftatbestands in § 203 StGBführt den systematischen Bruch mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen Linie sowie den Wertungswiderspruch zu § 100d Abs.

100b i.V.m. § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO verstößt auch gegen das freie Mandat , weil die Berufshelfer der Mitglieder des Deutschen Bundestages nicht dem gleichen Schutz unterstellt sind wie die Mitglieder des Deutschen Bundestages selbst. Auch in einem Abgeordnetenbüro läuft die erste Kontaktaufnahme zunächst über die Berufshelfer, welche typischerweise auch die gesamte Korrespondenz des Abgeordneten übernehmen. Der Schutz des Art. 38 Abs. 1 S.

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