Steuerliche Änderungen in Brandenburg ab 2025

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Steuerliche Änderungen in Brandenburg ab 2025
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Ab 1. Januar 2025 werden einige Steueränderungen in Brandenburg eingeführt, die sich auf die Steuerzahler auswirken werden. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Erhöhung des Grundfreibetrags, die Verschiebung der Tarifeckwerte zur Abmilderung der kalten Progression und die Anpassung der Regelung für Bonuszahlungen der Krankenkassen.

Höhere Freibeträge , ein Ausgleich für die kalte Progression und Verstetigung der Regelung für Bonuszahlungen der Krankenkassen – ab 1. Januar 2025 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburg s Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das Finanzministerium des Landes Brandenburg informiert darüber, mit welchen Auswirkungen die Bürgerinnen und Bürger rechnen können.Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des Existenzminimums steigt zum 1. Januar 2025 auf 12.096 Euro bzw. 24.

192 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums vom 2. Dezember 2024 der Grundfreibetrags 2024 auf 11.784 Euro bzw. 23.568 Euro für Verheiratete beschlossen. Zusätzlich werden die Tarifeckwerte zur Abmilderung der Effekte der kalten Progression zum 1. Januar 2025 um 2,6 Prozent verschoben. Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es aufgrund des progressiv ansteigenden Steuersatzes zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt.Der Kinderfreibetrag wird um 60 Euro von derzeit 6.612 Euro auf 6.672 Euro pro Kind angehoben.Höchstbetrag für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe steigt Künftig können bis zu 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, statt der bisherigen zwei Drittel, berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wird von bisher 4.000 Euro auf 4.800 Euro angehoben.Bonusleistungen der Krankenkasse gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bei Beträgen über 150 Euro besteht die Möglichkeit, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handel

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